Vor zwei Wochen hatten wir über das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ berichtet, das es Ärzten ermöglichen soll, digitale Anwendungen wie Gesundheitsapps zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu verordnen. Versicherte mit entsprechender Indikation werden dann einen Leistungsanspruch auf diese Apps haben. Für die Bewertung der Anwendungen und die Erstellung eines Verzeichnisses mit erstattungsfähigen Apps soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig sein.
Von dort war jetzt zu hören, wie man sich das Prozedere vorstellt: Auf Antrag des Herstellers prüft das BfArM Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit. Wie es das tut ist noch unklar, in der Mitteilung heißt es lediglich „nach dem Stand der Technik“. Wie bei Arzneimitteln soll jedoch auch bei den Apps geprüft werden, ob durch die Nutzung ein positiver Versorgungseffekt erreicht werden kann. Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste soll zudem die Zulassung als Medizinprodukte sein, Klasse I oder IIa. Das scheint uns auf jeden Fall sinnvoll. Es dürfte aber dazu führen, dass viele Apps noch eine zusätzliche Warteschleife drehen müssen, denn bislang haben nur sehr wenige Apps eine solche Zulassung.
Wir werden Sie hier weiter über dieses spannende Thema informieren – nach der Sommerpause. Denn im August macht medicallearning.de Urlaub. Wir sind ab dem 1. September 2019 wieder für Sie da und wünschen bis dahin entspannte Ferien.
Ihr Team von medicallearning.de